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Statuten
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STATUTEN  1988

(ergänzt 2007)

NATUR – UND VOGELSCHUTZVEREIN HÖNGG

 

A. Name, Zweck und Ziel


Art. 1
Unter dem Namen  “Natur- und Vogelschutzverein Höngg“  (ehemals  “Meise“  Höngg)  besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich – Höngg.
Art. 2
Der Verein ist Mitglied beim  “Zürcher Vogelschutz“  (ehemals Zürcher Kantonalverband für Vogelschutz ZKV), der seinerseits Mitglied beim  “Schweizer Vogelschutz SVS“ ist.
Art. 3
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Erweiterung der natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Pflanzen und Tieren, speziell der Vogelwelt, sowie die Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt.
Art. 4
Der Natur- und Vogelschutzverein Höngg versucht diese Ziele zu erreichen durch
a. Information mittels Exkursionen, Vorträgen, Kursen, Standaktionen, Ausstellungen und Pressearbeit.
b. Durchführung von Arbeitseinsätzen.
c. Zusammenarbeit mit zielverwandten Organisationen.
d. Rekurse und Stellungnahmen zu Naturschutzfragen, durch Interessevertretung gegenüber der Öffentlichkeit und Privaten im politischen Bereich.
e. Beschaffung und Betreuung von Nistgelegenheiten für freilebende Vögel und einheimische Tiere.
f. Errichtung und Betreuung von Reservaten.
g. Jugendarbeit.

B. Mitgliedschaft

Art. 5
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern, Ehepaarmitgliedern, Jugendmitgliedern bis 18 Jahre, Kollektivmitgliedern  und  Ehrenmitgliedern.  Die  Aufnahme erfolgt  auf Grund einer schriftlichen Anmeldung durch den Vorstand.
Art. 6
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese sind beitragsfrei.
Art. 7
Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen. Bereits einbezahlte Jahresbeiträge werden nicht zurück erstattet. Zweimaliges Nichtbezahlen des Jahresbeitrages führt zum Ausschluss.

C. Organisation

Art. 8
Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren und allfällige Arbeitsgruppen. Diese können durch den Vorstand eingesetzt werden.
Art. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet bis Ende März stat.
Ausserordentliche Generalversammlungen können durch den Vorstand oder auf Verlangen von 10 % der Mitglieder einberufen werden.
Die Einladung zur Generalversammlung hat mindestens 10 Tage vorher schriftlich zu erfolgen. Anträge zu Handen der General-versammlung müssen 6 Tage vorher eingereicht werden.
Art. 10
Der ordentlichen Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:
a. Abnahme des Jahresberichtes
b. Abnahme der Jahresrechnung
c. Wahl des Vorstandes
d. Wahl der Rechnungsrevisoren
e. Festsetzung der Jahresbeiträge für das folgende Jahr
f. Zugehörigkeit zu anderen Verbänden
g. Wahl von Delegierten an Verbandsversammlungen
Die Wahlen werden offen durchgeführt, auf Wunsch von 1/3 der anwesenden Mitglieder erfolgt geheime Abstimmung.
Art. 11
Der Vorstand wird in geraden Kalenderjahren für die Dauer von 2 Jahren durch die ordentliche Generalversammlung gewählt. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert er sich selbst. Er besteht aus 6  -  10 Mitgliedern.
Vorstandsmitglieder sind beitragsfrei und erhalten ein von der Generalversammlung zu beschliessendes Sitzungsgeld.
Art. 12
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und erledigt die laufenden Geschäfte.
Der Präsident leitet die Versammlungen.
Rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der/die Präsidentin oder der/die Vizepräsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 13
Der Vorstand ist berechtigt, Ausgaben bis zu Fr. 1000.- pro Fall und wiederkehrende Ausgaben bis Fr. 300.- in eigener Kompetenz zu tätigen.
Art. 14
Für die Prüfung der Rechnung werden 2 Revisoren und ein Ersatzrevisor gewählt. Der Ersatzrevisor rückt jeweils als Revisor nach, während der dienstälteste Revisor ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsrevisoren haben der Generalver-sammlung Bericht und Antrag zu stellen.
Art. 15
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

D. Statutenänderung – Auflösung des Vereins

Art. 16
Eine Statutenänderung kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden.
Art. 17
Solange der Verein noch 25 Mitglieder zählt, darf er nicht aufgelöst werden. Im Falle einer Auflösung soll das vorhandene Vereinsvermögen dem  “Zürcher Vogelschutz“  zur Verwaltung übergeben werden, bis ein neuer Verein mit gleicher Zielsetzung entsteht. In diesem Fall ist das bestehende Vereinsvermögen dem neuen Verein auszuhändigen.

E. Schlussbestimmungen

Art. 18
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 19
Über Versammlungen und Sitzungen ist Protokoll zu führen.
Art. 20
Über alle Fälle, die in den vorliegenden Statuten nicht vorgemerkt sind, entscheidet die Generalversammlung.
Art. 21
Diese Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung vom 26.02.1988 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom Februar 1978.

Zürich – Höngg, 26. Februar 1988
Der Präsident              Der Aktuar
Marcel Ruppen            Oscar L. Augustin

angepasst (Art. 7, Art. 10b) an der GV vom 5. März 2007


 


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